In der Klage beantragt die Europäische Kommission festzustellen, dass Spanien gegen die genannten Artikel dadurch verstoßen hat, dass es in der steuerlichen Behandlung von Schenkungen und Erbschaften Unterschiede zwischen in Spanien ansässigen und nicht in Spanien ansässigen Erben und Beschenkten, zwischen in Spanien ansässigen und nicht in Spanien ansässigen Erblassern sowie zwischen Schenkungen und ähnlichen Verfügungen über in Spanien und außerhalb Spaniens belegenes unbewegliches Vermögen eingeführt hat.
Monatsarchiv: April 2014
Müssen wir doch vor der spanischen Erbschaft- und anderen spanischen Steuern Angst haben?
Im Juli 2001 veröffentlichte die Frankfurter Allgemeine Zeitung meinen Artikel „Keine Angst vor der Erbschaftsteuer“, in dem ich die Gründe erläuterte, warum sich deutsche Immobilienbesitzer in Spanien vor der dortigen Erbschaftsteuer nicht fürchten mussten. Heute muss ich einen ganz anderen Artikel schreiben.
Was ist die Wertzuwachssteuer?
Die Wertzuwachsteuer ist eine Gemeindesteuer, die fällig wird, wenn eine Immobilie aus welchem Grund auch immer den Eigentümer wechselt. Die Wertzuwachsteuer (umgangssprachlich „plusvalía“ genannt) berechnet sich aus dem Katasterwert des Bodens, nicht des Baus der Immobilie. Auf den Bodenwert zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks werden für jedes Eigentumsjahr zwischen zwei und drei Prozent Wertzuwachs berechnet. Bei einem über zehn Jahre anhaltenden Besitz geht also die Gemeinde davon aus, dass der Boden einen Wertzuwachs zwischen 20 und 30 Prozent erfahren hat.
Welche Klauseln und Angaben sind in jedem Warenkaufvertrag unabdingbar?
1. Angaben der Parteien, vollständige Anschrift
2. Laufzeit und Ende des Vertrages
3. Gegenstand des Vertrages:
Beschreibung der Ware je nach deren Umfang in einer nummerierten Anlage, die ausdrücklich als Bestandteil des Vertrages bezeichnet und auch wie der Vertrag selbst unterzeichnet werden muss.