Klage der Europäischen Kommission gegen Spanien wegen Verstoß gegen die Artikel 21 und 63 sowie die Artikel 28 und 40 des EWR-Abkommens, eingereicht am 7. März 2012

In der Klage beantragt die Europäische Kommission festzustellen, dass Spanien gegen die genannten Artikel dadurch verstoßen hat, dass es in der steuerlichen Behandlung von Schenkungen und Erbschaften Unterschiede zwischen in Spanien ansässigen und nicht in Spanien ansässigen Erben und Beschenkten, zwischen in Spanien ansässigen und nicht in Spanien ansässigen Erblassern sowie zwischen Schenkungen und ähnlichen Verfügungen über in Spanien und außerhalb Spaniens belegenes unbewegliches Vermögen eingeführt hat.

In der Klage beantragt die Europäische Kommission festzustellen, dass Spanien gegen die genannten Artikel dadurch verstoßen hat, dass es in der steuerlichen Behandlung von Schenkungen und Erbschaften Unterschiede zwischen in Spanien ansässigen und nicht in Spanien ansässigen Erben und Beschenkten, zwischen in Spanien ansässigen und nicht in Spanien ansässigen Erblassern sowie zwischen Schenkungen und ähnlichen Verfügungen über in Spanien und außerhalb Spaniens belegenes unbewegliches Vermögen eingeführt hat.

Die Argumente der Europäischen Kommission sind wesentlich:

1 In Spanien ist die Erbschaft- und Schenkungsteuer eine staatliche Steuer. Die Verwaltung, einige Aspekte der Gesetzgebung und der Ertrag der Steuer sind allerdings den „Comunidades Autonomas“ Spaniens (ähnlich wie die Länder der Bundesrepublik Deutschland) überlassen worden, auch wenn die staatlichen Vorschriften in gewissen festgelegten Fällen nach wie vor Anwendung finden, zum Beispiel in den Fällen, in denen es keinen persönlichen oder dinglichen Anknüpfungspunkt zu einer „Comunidad Autónoma“ gibt.
2 In allen „Comunidades Autónomas“, die ihre eigenen Vorschriften für die Erbschaft- und Schenkungsteuer festgelegt haben, ist die Steuerbelastung des Steuerpflichtigen wesentlich geringer als die Steuerbelastung durch die staatlichen Vorschriften, die bei der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen zugunsten von nicht in Spanien ansässigen Steuerpflichtigen zwangsläufig Anwendung finden. Die Anwendung der staatlichen Vorschriften gegenüber nicht in Spanien ansässigen Steuerpflichtigen und die Anwendung der Regeln der jeweiligen „Comunidades Autónomas“ für in Spanien ansässigen Steuerpflichtigen führt zu teilweise sehr großen Unterschieden in der steuerlichen Behandlung von beiden Gruppen von Steuerzahlern.

Die Wirtschaftskrise hat mittlerweile in manchen Fällen die „Comunidades Autónomas“ dazu gebracht, die großzügigen Steuervergünstigungen für ansässige Erben und Beschenkten sei es nur teilweise abzuschaffen.

Die Folgen einer denkbaren Niederlage Spaniens in dem von der Europäischen Kommission eingeleiteten Verfahren lässt eine Lawine von Rückerstattungsansprüchen von nicht ansässigen Steuerpflichtigen gegen das spanische Finanzamt erwarten.