Honorar der Erstberatung
In der Erstberatung werde ich Sie allgemein über die rechtliche Lage und die praktischen zu berücksichtigenden Aspekte Ihrer Angelegenheit informieren. Die Erstberatung erfolgt desto gründlicher, wenn Sie mir vor unserem Termin Angaben und falls möglich Unterlagen per E-Mail zu Ihrem Fall zukommen lassen haben.
Die Erstberatung ist gebührenpflichtig. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kann die Gebühr für die Erstberatung frei zwischen Rechtsanwalt und Mandant vereinbart werden.
Ich berechne die Erstberatung mit 100,00 EUR zzgl. MwSt.
Honorar in der Bearbeitung Ihrer Angelegenheit
Wie die Bundesrechtsanwaltskammer in ihrer Webseite erläutert, berechnet sich das Anwaltshonorar in Zivilsachen in der Regel aus zwei Faktoren: dem Gegenstandswert und der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit. Wie hoch die Gebühr im konkreten Einzelfall ist, errechnet sich aus der Gebührentabelle, die als Anlage 2 dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beigefügt ist.
Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers.
Ich berechne in der Regel mein Honorar nicht nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit sondern nach einem Stundensatz. Diese Art der Abrechnung ist normalerweise günstiger für den Mandanten als die Abrechnung nach dem Gegenstandswert. In meiner Kanzlei bearbeite ich für meine Mandanten vornehmlich ihre spanischen Immobilienangelegenheiten. In solchen Fällen ist der Gegenstandswert gewöhnlich hoch. Der Stundensatz ist somit für die Mandanten vorteilhaft. Meine Rechnungen werden immer von einem Stundennachweis begleitet.
Meine Rechnungen sind in Deutsch und Spanisch verfasst, damit meine Mandanten diese bei Bedarf vor spanischen Behörden und konkret vor dem spanischen Finanzamt vorlegen können