Erbrecht

Unsere Leistungen für Sie:

1. Beratung in spanischem und in deutschem Erbrecht

2. Vorbereitung von Testamenten, Vermächtnissen und sonstigen Verfügungen von letzten Willen

3. Beratung in Erbschafts- und Schenkungssteuerfragen

4. Nachlassplanung zur Reduzierung der Steuerlasten

Neben der Erledigung aller Formalitäten, die erforderlich sind, damit die Erben die Erbschaft des Erblassers in Spanien antreten können, berät die Kanzlei Sagués ihre Mandanten über einfache, kostengünstige Mechanismen zur Übertragung des Vermögens auf die künftigen Erben; dabei wird jeder Fall im Einzelnen betrachtet, um die besten Lösungen für die individuellen Erfordernisse eines jeden Mandanten zu finden.

Ziel unserer Kanzlei ist die Entwicklung von einfachen, praxisorientierten Lösungen unter Berücksichtigung aller vom Gesetz gebotenen Möglichkeiten, damit die Erben zu gegebener Zeit die Erbschaft ohne Aufwand und mit möglichst geringer steuerlicher Belastung antreten können.

5. Vollständige Abwicklung von Erbschaften in Spanien

  1. Vorbereitung aller für die Annahme der Erbschaft erforderlichen Dokumente
  2. Betreuung bei der Unterzeichnung der Urkunde zur Annahme der Erbschaft
  3. Abrechnung der Erbschaft- und sonstigen Steuern und Vorlage der entsprechenden Formulare bei der zuständigen Steuerbehörde zwecks Zahlung der Steuersummen
  4. Eintragung des Eigentumswechsels in das spanische Grundbuch
  5. Eintragung des Eigentumswechsels beim Katasteramt

6. Prozessführung bei sämtlichen spanischen Gerichten und Instanzen:

  •  Erbscheinverfahren
  •  Geltendmachung von Pflichtteilen
  •  erbliche Auseinandersetzungen
  •  Teilung von Erbschaften

Wichtige Informationen

Anzuwendendes materielles Erbrecht für die Nachlassmasse eines deutschen Staatsbürgers in Spanien.

Unbeschadet des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über das anzuwendende Recht in Erbsachen stimmen das spanische und das deutsche internationale Privatrecht darin überein, dass das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgebend ist, seine Erbschaft zu regeln, d.h. derartig wichtige Aspekte zu bestimmen wie zum Beispiel, wer ist Erbe, wie hoch ist der gesetzliche Pflichtteil, welche Personen sind pflichtteilberechtigt, welche Testamentsformen sind zugelassen, und zahlreiche Aspekte mehr.

Über die Bedeutung der Verordnung Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates für die spanische Erbschaft eines deutschen Staatsbürgers können Sie hier mehr erfahren.

Formalitäten bei der Abwicklung einer Erbschaft in Spanien

Unabhängig der Frage, welches materielle Recht die Erbschaft eines deutschen Staatsbürgers regelt, spielt das spanische Recht formell eine große Rolle, die vor allem zwei grundlegende Aspekte betrifft: die Erbschaftssteuer und die Wertzuwachssteuer und die abzuwickelnden Formalitäten zwecks Übertragung der Erbschaft vom Erblasser an die Erben.

Die meisten deutschen Erblasser mit Vermögen in Spanien sind Immobilienbesitzer. Damit die Erben des deutschen Erblassers auch offiziell in den Genuss ihres neuen Status als Eigentümer einer geerbten Immobilie kommen können, ist es unerlässlich, eine Reihe Formalitäten zu erfüllen und entsprechende Unterlagen und Nachweise beizubringen.

  1. International anerkannte Sterbeurkunde des Erblassers.
  2. Bestätigung der spanischen Behörden in dem Sinne, dass der Verstorbene kein notarielles Testament in Spanien hinterlassen hat.
  3. Ein vom zuständigen deutschen Amtsgericht ausgestellter und beglaubigter Erbschein.
  4. Erbschaftsannahmeurkunde, die vor einem spanischen Notar, vor der spanischen Botschaft oder in einem spanischen Konsulat in Deutschland ausgestellt werden muss. Die Erbschaftsannahmeurkunde ist ein öffentliches Dokument, in welchem die Erben den Tod des Erblassers bekannt machen. Außerdem wird darin der Nachlass beschrieben und die Erbschaft wird entsprechend den im Erbschein festgelegten Anteilen zugeordnet. Die Urkunde ist unerlässlich, wenn die Erben den Eigentumswechsel ins spanische Grundbuch eintragen lassen wollen. Wenn der Nachlass nur aus Wertpapieren oder Geldanlagen besteht, kann auf die Urkunde zur Erbschaftsannahme verzichtet werden. In dem Fall ist es lediglich erforderlich, ein privates Güterinventar zu erstellen, das der Steuerbehörde zur Zahlung der Erbschaftssteuer vorzulegen ist. Hierbei ist anzumerken, dass der Eintrag des Grundbesitzes in das Grundbuch nicht ohne Nachweis über die Zahlung der Erbschaftsteuer erfolgt. Die Banken werden den vorerwähnten Nachweis ebenfalls verlangen, bevor sie das Bankvermögen des Erblassers den Erben übergeben.
  5. Identifikationsnummer für Ausländer N.I.E. (Número de Identificación de Extranjeros) Mit Hilfe dieser Nummer können die Erben alle bereits beschriebenen Schritte einleiten. Die „N.I.E.“ ist unabdingbar, die Erbschaftssteuererklärung einzureichen und damit die Erben als neue Eigentümer der Immobilie ins Grundbuch eingetragen werden. Die Identifikationsnummer N.I.E. kann in der spanischen Botschaft oder im spanischen Konsulat in Deutschland, aber auch direkt in Spanien beantragt werden.
  6. Nachweis über die Zahlung der Grundsteuer (Abkürzung I.B.I.) für den Fall, dass der Erblasser Eigentümer einer Immobilie war. In der Quittung über die Zahlung der Grundsteuer befinden sich die Angaben, die uns helfen werden, die Steuer genannt „Impuesto sobre el Incremento del Valor del Terreno de los Inmuebles de Naturaleza Urbana“ zu ermitteln. Diese Steuer, allgemein auch „Plusvalía“ genannt, d.h. die Wertzuwachssteuer der Gemeindeverwaltung, wird von den Gemeinden erhoben, in deren Geltungsbereich sich die Immobilie befindet. Die Steuer wird fast immer fällig, wenn eine Immobilie den Eigentümer wechselt, unabhängig davon, aus welchem Grund dieser Wechsel erfolgt (Erbschaft, Schenkung oder Verkauf des Grundbesitzes). Siehe Steuerrecht.