Prozessrecht

Spanisches Prozessrecht

Aufgrund ihrer Zulassung als “Abogado” (Rechtsanwältin für spanisches Recht) sowohl in Berlin als auch in Barcelona kann Frau Sagués bei allen Gerichten aller Instanzen des spanischen Justizsystems auftreten.

Die Kanzlei führt für ihre Mandanten von Deutschland aus jede Art von Gerichtsverfahren in Spanien (Wirtschaftsklagen, Vollstreckungsverfahren usw.) Auch hier werden die Fälle von Frau Sagués persönlich bearbeitet.

Wir führen für Sie in Spanien in allen Instanzen:

Feststellungsverfahren

Bei solchen Verfahren (sog. Juicios ordinarios) wird vor Gericht ein Antrag gestellt, damit es eine Entscheidung über einen vorgetragenen Sachverhalt fasst.

Auf diese Entscheidung folgt in der Regel eine Verurteilung zum Ableisten eines Dienstes oderzur Zahlung eines Geldbetrags. Diese Art von Verfahren ist angemessen für Klagen, die beispielsweise eine Entschädigungsleistung, die Zahlung einer Geldschuld im Rahmen einer Geschäftsbeziehung oder die Auflösung von Verträgen bei Nichterfüllung der Bedingungen durch eine der Vertragsparteien zum Ziel haben. Das Verfahren ist ebenfalls bestens geeignet für Klagen auf Nichtigkeit eines Vertrags, eines Testaments oder eines anderen Rechtsgeschäfts. Die in diesen Verfahren vom Gericht gestellte Erklärung ist nur sinnvoll, wenn das Urteil gegen die beklagte Partei vollstreckt werden kann, d.h., wenn diese über finanzielle Mittel verfügt, den festgestellten Schaden oder die festgestellten Schulden zu bezahlen. Vor der Einleitung des Feststellungsverfahrens sollte also in den meisten Fällen das Vermögen des Beklagten ermittelt werden.

Verfahren zur Durchsetzung von einstweiligen Verfügungen

Mit einem gewonnenen Gerichtsverfahren ist noch nicht garantiert, dass die obsiegende Partei auch das erreicht, was ihr per Gerichtsurteil zugesprochen wurde.

In Spanien ist es üblich, dass sich Gerichtsverfahren über eine lange Zeit hinziehen. Dies ist nicht in erster Linie auf die Besonderheit der Verfahren zurückzuführen, sondern hat meistens damit zu tun, dass viele Gerichte, insbesondere die auf den Kanaren und in Andalusien, völlig überlastet sind. So kann es durchaus vorkommen, dass der Beklagte in der Zeit zwischen der Klageerhebung und dem Urteilspruch den Streitgegenstand, zu dessen Herausgabe das Gericht ihn verurteilt hat, längst hat verschwinden lassen, sei es Geld, Ware oder Immobilie. Um dies zu verhindern, ist es sinnvoll, noch vor Beginn des Hauptverfahrens oder parallel dazu eine einstweilige Verfügung zu beantragen (medida cautelar), um damit die Sicherstellung der Sache, die Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist, zu erreichen. Das spanische Prozessrecht sieht eine große Zahl von einstweiligen Verfügungen vor und lässt der Prozesspartei die Möglichkeit offen, andere im Gesetz nicht vorgesehenen einstweiligen Verfügungen zwecks Sicherstellung des Streitgegenstandes zu beantragen.

Mahnverfahren

Seitens des Europäischen Parlaments und des Rates wurde eine Rechtsvorschrift erlassen, die es Bürgern aus anderen europäischen Ländern ermöglicht, in Spanien ein Mahnverfahren anzustrengen.

Im spanischen Prozessrecht ist bereits eine geeignete Regelung zur Anwendung der EU-Vorschrift enthalten.

Vollstreckungsverfahren

Die Kanzlei leitet Vollstreckungsverfahren zur Vollstreckung von Gerichtsurteilen und Beschlüssen deutscher Gerichte in Spanien ein.

Dabei greifen wir auf die vereinfachten Abwicklungsmöglichkeiten zurück, die die Europäische Union für diese Art von Gerichtsverfahren geschaffen hat. Wenn jemand also ein Gerichtsurteil von einem deutschen Gericht erhalten hat, so kann er relativ schnell und unkompliziert die Beschlagnahme und Versteigerung von spanischem Eigentum des verurteilten Schuldners erzielen und auf diese Weise seinen Ansprüchen ihm gegenüber Genüge tun.

Wechselverfahren

Im spanischen Prozessrecht ist ein Verfahren vorgesehen, wodurch der Besitzer eines ungedeckten Schecks, eines unbezahlten Wechsels oder Schuldscheins die Zahlung derselben mithilfe einer kurzen Klageschrift und unter Vorlage der nötigen Beweisdokumente bei Gericht beantragen kann.

Aufgrund dieser Klageschrift und der Begleitdokumente ordnet das Gericht die unverzügliche Beschlagnahme von Eigentum des Schuldners an, während es ihn gleichzeitig auffordert, die Schuld zu begleichen. Bei diesem Verfahren ist es sinnvoll, den Richter in der Klageschrift darüber zu informieren, welches Eigentum der Schuldner in Spanien besitzt, damit das Gericht nicht extra eine Fahndung nach dem Eigentum veranlassen muss, was mit einem entsprechenden Aufwand an Zeit und Kosten verbunden wäre. Daher ist es in solchen Fällen ratsam, vorher beim Grundbuchamt Auskünfte über die mögliche Eintragung von Grundbesitz auf den Namen des Schuldners einzuholen.