Pilar Sagués Espuny | Advocat Abodago

RECHTSANWÄLTIN FÜR SPANISCHES UND INTERNATIONALES RECHT


Eine spanische Erbschaft, was nun? (Teil II)

Teil II

Berechnung und Zahlung der Erbschaftssteuer: Formalitäten zur Abwicklung der Erbschaft

1. Die Grundlagen der spanischen Erbschaftssteuer

Die Staatsangehörigkeit des Erblassers bzw. die Staatsangehörigkeit der Erben spielen für die Erbschaftssteuer keine Rolle. Lesen Sie dazu meinen Beitrag „Neue Regelungen im spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz“.

Zwischen Deutschland und Spanien gibt es in Sachen Erbschafts- und Schenkungssteuer kein Doppelbesteuerungsabkommen. Trotzdem wird die Doppelbesteuerung vermieden, weil sowohl die deutschen wie die spanischen Gesetze einfache Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beinhalten.

Ein Erbe oder Beschenkter, der in Spanien ansässig ist, unterliegt dort der uneingeschränkten Steuerpflicht, das heißt, er muss in Spanien eine Erbschaft vollständig besteuern lassen, unabhängig davon, wo sich die Güter der Erbschaft befinden.

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Neue Regelungen im spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz

Profitieren Erben und Beschenkte in Deutschland davon?

I. Einführung

Das spanische Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz ist durch das Gesetz 26/2014 geändert worden. Die Änderung ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.

Die Änderung des spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes bezweckt, der diskriminierenden Behandlung der in Spanien nicht ansässigen Erben/Beschenkten ein Ende zu bereiten. Die Gesetzesänderung beruht auf dem EuGH-Urteil vom 3. September 2014 gegen das Königreich Spanien wegen diskriminierender Schenkungs-  und Erbschaftssteuer.

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Einige Erläuterungen zu den neuen europäischen Erbrechtbestimmungen oder die unnötige Verkomplizierung des Erbrechts (für deutsche Staatsbürger in Spanien) im Rahmen der Europäischen Union

Am 27. Juli 2012 wurde in dem Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und der Rates vom 4. Juli 2012 veröffentlicht. Die Verordnung befasst sich unter anderem mit der Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsbeschlüssen in Erbsachen und mit dem in Erbsachen anwendbaren Recht im Falle der Kollision mehrerer Rechtsordnungen.

Die Verordnung wird laut § 84 i. V. m. § 83,1 ab dem 17. August 2015 für Nachlasssachen von Personen, die an diesem Tag oder ab diesem Tag sterben, angewendet und könnte eine große Tragweite bei Nachlassen deutscher Staatsbürger mit Eigentum in Spanien entfalten.

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