Teil I
Anwendbares Recht, Testament, Erbschein, Annahme der Erbschaft
Deutsche Staatsbürger kauften und kaufen Immobilien in Spanien, am häufigsten in Andalusien, auf den Kanarischen Inseln, auf den Balearen und an der Mittelmeerküste.
Nach dem Ableben der Eigentümer dieser Immobilien stellen sich für die Erben viele Fragen.
1. Welches Recht ist bei der Erbschaft eines deutschen Staatsbürgers in Spanien anzuwenden?
Bis August 2015 wird das deutsche Erbrecht anzuwenden sein. Ab August 2015 und wenn der Erblasser in Spanien seinen Wohnsitz hatte, wird das spanische Erbrecht bzw. das Erbrecht der autonomen Region Spaniens anzuwenden sein, in der der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gelebt hat (sofern die betreffende autonome Region über ein eigenes Erbrecht verfügt). Dies wäre zum Beispiel der Fall von Katalonien oder der Balearen.
Erblasser können aber die Anwendung des spanischen Rechts durch die Inanspruchnahme von im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen vermeiden.
2. Spanisches oder deutsches Testament? Die Rolle des deutschen Erbscheins in Spanien
Deutsche Erblasser können und dürfen in Spanien notarielle Testamente erteilen. Absicht des Erblassers ist es dabei in der Regel, über das spanische Vermögen zu verfügen, ohne dass die Erben dafür in Deutschland ein Erbscheinverfahren einleiten müssen. Das spanische Testament darf aber kein Mittel für den Erblasser sein, die Rechte der gesetzlichen Erben zu umgehen (zum Beispiel den Pflichtteil).
In manchen Fällen tritt jedoch der von einem spanischen Testament erwartete Nutzen (die Vermeidung eines Erbscheinverfahrens in Deutschland) nicht ein, weil nämlich viele spanische Grundbuchämter, vor allem auf den Balearen, sich in deutschem Erbrecht gut auskennen und unbeschadet des spanischen Testaments den Erbschein verlangen.
Ein in Deutschland errichtetes Testament oder ein Erbvertrag wird in Spanien in der Regel nicht direkt anerkannt. Die Anerkennung eines Erbscheins, der aufgrund eines wie auch immer gearteten Testaments oder Erbvertrags beruht, ist unproblematisch: Die spanische Behörde ist nicht daran interessiert zu erfahren, wieso die fragliche Person Erbe geworden ist, sie will nur wissen, wer der Erbe ist. Die entsprechende Bestätigung wird der spanischen Behörde durch den deutschen Erbschein vermittelt.
Die spanischen Behörden werden allerdings trotz Erbschein wissen wollen, ob der Erblasser ein notarielles Testament in Spanien hinterlassen hat. Es geht für sie darum, den letzten Willen des Erblassers zweifelsfrei festzustellen. Eine Nachfrage bei einer Abteilung des Madrider Justizministeriums wird ergeben, ob der Erblasser in der Tat ein notarielles Testament in Spanien hinterlassen hat oder nicht, und wenn ja, wann, wo und bei welchem Notar. Der Erbe muss zur Erbschaftsannahme die entsprechende Bescheinigung des Madrider Justizministeriums vorlegen.
3. Notarielle Urkunde zur Erbschaftsannahme: In welchen Fällen muss diese erteilt werden?
Wenn sich in dem Nachlass spanische Immobilien befinden, muss der Erbe des deutschen Erblassers eine notarielle Urkunde erteilen, in der er die Erbschaft annimmt. Nur mittels einer derartigen Urkunde kann der Erbe als neuer Eigentümer der spanischen Immobilie ins spanische Grundbuch eingetragen werden.
4. Welcher Notar soll die Erbschaftsannahme beurkunden, ein deutscher oder ein spanischer Notar?
Damit die Urkunde zur Erbschaftsannahme wirksam ist, sollte diese gewisse Bedingungen erfüllen. Es ist zum Beispiel erforderlich, die Immobilie detailliert genug zu beschreiben und die Angaben des fraglichen Grundbuchauszugs richtig zu übermitteln.
Die Erteilung einer Urkunde zur Erbschaftsannahme vor einem deutschen Notar wird zwangsläufig dazu führen, dass ihre Vorlage bei der spanischen Finanzbehörde eine bereits verjährte Erbschaftssteuer wieder aufleben lässt.
Davon abgesehen ist eine deutsche notarielle Urkunde in Spanien ein Dokument einer fremden Behörde und benötigt aus diesem Grund eine Beglaubigung, die unter Umständen kostspielig sein kann, ganz abgesehen von der erforderlichen beglaubigten Übersetzung, falls der deutsche Notar die Urkunde zur Erbschaftsannahme nur auf Deutsch verfasst hat.
Es ist also empfehlenswert, die Urkunde zur Erbschaftsannahme bei einem spanischen Notar zu erteilen, oder in der spanischen Botschaft bzw. in den spanischen Konsulaten in Deutschland. Die dort erteilten Dokumente sind von vornherein spanisch und in spanischer Sprache verfasst und bedürfen weder einer Beglaubigung noch der Übersetzung.
5. Was ist, wenn es nur Bankvermögen in Spanien gibt?
Sollte es in der spanischen Erbschaft nur Bankvermögen geben, reicht es aus, wenn die Erben ein Privatinventar über die geerbten Bankgüter ausstellen und dieses zusammen mit dem Erbschein bei der spanischen Bank einreichen. Das Privatinventar dient als Grundlage für die Berechnung und Zahlung der Erbschaftssteuer. Allerdings werden die Banken für das spanische Finanzamt eine Bescheinigung über das vorhandene Bankvermögen zum Zeitpunkt des Todes ausstellen müssen.
Die Banken werden den Erben das Bankvermögen erst dann auszahlen, wenn ihnen die Belege zum Nachweis über die Zahlung der Erbschaftssteuer vorliegen. Manchmal kann die Erbschaftssteuer nur mithilfe des Bankvermögens aus der Nachlassmasse bezahlt werden. In solchen Fällen überweist die Bank dem spanischen Finanzamt die Steuergelder aus dem Bankvermögen des Erblassers und kann dann das restliche Geld freigeben.