Eine spanische Erbschaft, was nun? (Teil II)

Zwischen Deutschland und Spanien gibt es in Sachen Erbschafts- und Schenkungssteuer kein Doppelbesteuerungsabkommen. Trotzdem wird die Doppelbesteuerung vermieden, weil sowohl die deutschen wie die spanischen Gesetze einfache Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beinhalten.

Teil II

Berechnung und Zahlung der Erbschaftssteuer: Formalitäten zur Abwicklung der Erbschaft

1. Die Grundlagen der spanischen Erbschaftssteuer

Die Staatsangehörigkeit des Erblassers bzw. die Staatsangehörigkeit der Erben spielen für die Erbschaftssteuer keine Rolle. Lesen Sie dazu meinen Beitrag „Neue Regelungen im spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz“.

Zwischen Deutschland und Spanien gibt es in Sachen Erbschafts- und Schenkungssteuer kein Doppelbesteuerungsabkommen. Trotzdem wird die Doppelbesteuerung vermieden, weil sowohl die deutschen wie die spanischen Gesetze einfache Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beinhalten.

Ein Erbe oder Beschenkter, der in Spanien ansässig ist, unterliegt dort der uneingeschränkten Steuerpflicht, das heißt, er muss in Spanien eine Erbschaft vollständig besteuern lassen, unabhängig davon, wo sich die Güter der Erbschaft befinden.

Der Normalfall ist aber der eines nicht in Spanien ansässigen Erben, der vom Erblasser eine spanische Immobilie oder sonstiges spanisches Vermögen geerbt hat. In diesem Zusammenhang erhebt das spanische Finanzamt gegenüber nicht in Spanien ansässigen Erben Anspruch auf Erbschaftssteuer auf in Spanien befindliche Objekte (bewegliches oder unbewegliches Vermögen), Bankkonten, Immobilien usw.

In solchen Fällen (wenn ein Erbe in Deutschland lebt und in Spanien erbt) wird die Erbschaftssteuer nur auf den Wert des in Spanien befindlichen geerbten Vermögens erhoben.

2. Steuersätze

Die spanische Erbschaftssteuer ist progressiver Natur, das heißt: je höher der Wert der Erbschaft, desto höher der Erbschaftssteuersatz. Nachfolgend finden Sie die aktuelle Tabelle über die Erbschafts- und Schenkungssteuer nach dem spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz:

Bemessungsgrundlage

bis EUR
Steuerschuld

EUR
Rest Bemessungsgrundlage

bis EUR
Erbschaftssteuersatz

Prozent
0,00.7.993,467,65
7.993,46611,507.987,458,50
15.980,911.290,437.987,459,35
23.968,362.037,267.987,4510,20
31.955,812.851,987.987,4511,05
39.943,263.734,597.987,4611,90
47.930,724.685,107.987,4512,75
55.918,175.703,507.987,4513,60
63.905,626.789,797.987,4514,45
71.893,077.943,987.987,4515,30
79.880,529.166,0639.877,1516,15
119.757,6715.606,2239.877,1618,70
159.634,8323.063,2579.754,3021,25
239.389,1340.011,04159.388,4125,50
398.777,5480.655,08398.777,5429,75
797.555,08199.291,40höhere Beträge34,00

Die Tabelle beginnt mit 7,65 % und endet mit 34 %. Sollte der Erbe für das spanische Finanzamt als zu dem Erblasser fremde Person gelten, verdoppelt sich der vom Erben zu zahlende Steuerbetrag.

3. Die wichtigsten Freibeträge

3.1. Verwandtschaft

Enge Verwandte (Nachkommen und Ehegatten) erhalten einen Freibetrag von jeweils 15.956,87 EURO. Verwandte und Geschwister dürfen kleinere Freibeträge geltend machen und zahlen am Ende eine höhere Erbschaftssteuer als ein Nachkomme oder der Ehegatte des Erblassers, weil die zu zahlende Steuersumme noch mit einem Koeffizienten multipliziert wird (1,5882).

3.2. Ständiger Wohnsitz

Sollte der Erblasser seinen ständigen Wohnsitz in Spanien hinterlassen haben, war also der Erblasser in Spanien wohnhaft, kann jeder seiner Erben einen Freibetrag in Höhe von 122.606,47 EUR in Anspruch nehmen. Die Immobilie muss dafür jedoch für die Dauer von weiteren 10 Jahren im Besitz der Erben bleiben.

3.3. Körperliche oder geistige Behinderung

Sollte der Erbe eine körperliche oder geistige Behinderung nachweisen können, kann diese unter Umständen vor dem spanischen Finanzamt geltend gemacht werden. Der Erbe kann dadurch Freibeträge zwischen 47.858,59 EUR (Behinderung von 33 % bis 65 %) und 150.253,03 EUR (Behinderung von 66 % bis 100 %) in Anspruch nehmen.

Die spanischen Behörden sind bei der Vergabe von Behindertenausweisen etwas strenger als die deutschen Behörden. Als Kriterien für die Einstufung einer Behinderung gelten die von der spanischen Gesundheitsbehörde Festgelegten und nicht die Kriterien der deutschen Behörden. Trotzdem sollte man die Behinderung geltend machen (und entsprechend nachweisen!) je nach deren Tragweite.

4. Verjährung der spanischen Erbschaftssteuer

Die spanische Erbschaftssteuer verjährt 4 Jahre und 6 Monate nach dem Ableben des Erblassers. Dürfen die Erben immer noch die Verjährung der Erbschaftsteuer gegenüber der spanischen Steuerbehörde geltend machen, um so keine Erbschaftsteuer zu entrichten (nachdem die Erben viereinhalb Jahre über die spanische Erbschaft geschwiegen haben, um so die Verjährung der Erbschaftsteuer zu erreichen)?

Das spanische Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz besagt wörtlich, dass „bei von ausländischen Beamten genehmigten Urkunden“ die Verjährungsfrist der Erbschaftssteuer in dem Augenblick beginnt, in dem die Urkunde den spanischen Behörden vorgelegt wird. In solchen Fällen kann die spanische Finanzbehörde die Zahlung einer bereits verjährten Erbschaftssteuer verlangen. Ich bin der Meinung, dass der entsprechende Paragraf durch seinen Wortlaut gerade sein Ziel verfehlt, die Verjährung der Erbschaftssteuer in vielen Fällen rückgängig zu machen.

5. Schenkung statt Erbschaft?

Bis Anfang des Jahres 2015 waren Schenkungen in Spanien steuerlich gesehen die schlechteste Alternative zur Übertragung von Vermögen. Im Falle einer Schenkung gibt es im Gegensatz zur Erbschaft keine Freibeträge. Mittlerweile aber können deutsche Immobilieneigentümer in Spanien diese ihren Kindern schenken und dabei von den günstigen Steuerregelungen der autonomen Region Spaniens, in der sich die Immobilie befindet, profitieren. Lesen Sie dazu meinen Beitrag „Neue Regelungen im spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz“.

6. Frist zur Zahlung der spanischen Erbschaftssteuer

Die spanische Erbschaftssteuer muss spätestens sechs Monate nach dem Todesdatum des Erblassers entrichtet werden. Falls nach Ablauf dieser sechs Monate die Erbschaftssteuer noch nicht bezahlt sein sollte, fallen sofort die ersten Verspätungszuschläge an (5 %). Diese erhöhen sich alle weiteren drei Monate um jeweils 5 %, bis zu 20 %. Von dem Zeitpunkt an erhebt die Finanzbehörde zusätzlich Verzugszinsen.

7. Wert der spanischen Nachlassmasse

Wer eine spanische Immobilie erbt, muss nicht zwangsläufig wissen, wie hoch der Wert der Immobilie ist. Das spanische Finanzamt verlangt aber vom Steuerpflichtigen eine Bewertung der Immobilie und die Selbstberechnung der zu zahlenden Steuersumme. Maßgeblich ist für die Steuerbehörde der Marktwert der Immobilie.

Der Steuerpflichtige tendiert manchmal dazu, die Immobilie zu niedrig zu bewerten, um weniger Erbschaftssteuer zahlen zu müssen. Nach Vorlage der Erbschaftssteuererklärung vor dem spanischen Finanzamt bleiben diesem vier Jahre Zeit, um die Erbschaftssteuererklärung nachzuprüfen und gegebenenfalls einen Steuerbescheid zu erlassen, in dem eine Nachzahlung zzgl. Verzugszuschläge verlangt werden.

Das staatliche spanische Finanzamt ist seit Jahren völlig überlastet und kann nur stichprobemäßig Erbschaftssteuererklärungen nachprüfen, aber immer wieder kommt es vor, dass die Finanzbehörden ein Gutachten über den Wert der Immobilie einholen und dass sie dann den Erben mit einem entsprechenden Steuerbescheid überraschen. Dem Erben bleibt in diesem Fall nichts anderes übrig, als zu bezahlen oder sich zu wehren. Für Letzteres muss er selbst ein anderes Gutachten in Auftrag geben. Bei einer minimalen Differenz zwischen beiden Gutachten (dem des Finanzamtes und dem des Erben) lässt das spanische Finanzamt das Gutachten des Erben gelten. Wenn aber die Werte beider Gutachten stark voneinander abweichen, muss sich der Erbe entweder darauf einlassen, zusammen mit dem spanischen Finanzamt ein drittes, unparteiisches Gutachten zu bestellen (und zu bezahlen) oder die vom Finanzamt nachträglich verlangte Summe begleichen.

Aus diesem Grunde ist es immer sinnvoll, dem spanischen Finanzamt akzeptable Immobilienwerte zu übermitteln.

Durch die Reform der spanischen Erbschafts- und Schenkungsteuer, die am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, werden die Autonomen Regionen Spaniens eine womöglich wichtige Rolle bei der Berechnung der Erbschafts- und Schenkungsteuer spielen. Lesen Sie dazu meinen Beitrag „Neue Regelungen im spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz“.

In solchen Fällen wird es für den Erben einfacher sein, den Wert der geerbten spanischen Immobilie zu ermitteln, da manche dieser autonomen Regionen (Andalusien, Katalonien, Valencia) jährlich gewisse Koeffizienten veröffentlichen, die mit dem Katasterwert der Immobilie multipliziert deren Marktwert ergeben sollen.

Nach der Unterzeichnung der Urkunde zur Erbschaftsannahme kann die Immobilie, nach Zahlung der Erbschaftssteuer und der Wertzuwachssteuer, ins Grundbuch eingetragen und der Vorgang damit abgeschlossen werden. Eine Änderung des Eigentümereintrags im spanischen Katasteramt erfolgt mithilfe der Katasterreferenz automatisch.