Spanisches Steuerrecht

Steuerrechtliche Beratung und Abwicklung von Geschäften in Spanien

Jede Geschäftshandlung ist mit einer konkreten Besteuerung verbunden. Die steuerlichen Folgen sollten immer vor der Wahl der Geschäftsform und vor der Abwicklung eines Geschäfts überprüft werden.

Unsere Leistungen für Sie:

1. Beratung mit Blick auf die günstigste steuerliche Alternative zur Abwicklung Ihrer Geschäfte in Spanien.

  •  Erwerb und Veräußerung von Immobilieneigentum durch Kaufvertrag

1. a) Die Grunderwerbsteuer (Impuesto de Transmisiones Patrimoniales)

Die Grunderwerbsteuer ist vom Käufer zu zahlen und wird nach unterschiedlichen Steuersätzen erhoben, je nachdem, in welcher autonomen Region sich das erworbene Grundeigentum befindet. Anlässlich der in Spanien herrschenden Wirtschaftskrise haben die meisten autonomen Regionen Spaniens die jeweiligen Steuersätze erheblich angehoben. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die gesetzlich festgelegten Steuersätze der betreffenden autonomen Region zu kennen, da der spanische Staat den jeweiligen autonomen Regionen viele Bereiche über die Grunderwerbsteuer (Bestimmung der Prozentsätze, Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und Leistung der Zahlung usw.) abgetreten hat.

1. b) Mehrwertsteuer (Impuesto sobre el Valor Añadido)

1. c) Urkundensteuer (Impuesto sobre Actos Jurídicos Documentados)

1. d) Einkommensteuer für Nichtansässige (Impuesto de la Renta de las Personas No Residentes)

Diese Steuer unterliegt weiterhin den staatlichen Gesetzen. Ein nicht in Spanien ansässiger Verkäufer ist verpflichtet, dem Staat 21 Prozent des Nettogewinns aus dem Verkauf abzutreten. Zum Zeitpunkt des Verkaufs muss der Käufer drei Prozent vom Verkaufspreis abziehen und als Anzahlung auf den vom Verkäufer zu zahlenden Steuergesamtbetrag entrichten.

1. e) Die Wertzuwachssteuer (Impuesto sobre el Incremento de los Inmuebles de Naturaleza Urbana), allgemein auch “Plusvalía” genannt.

Dabei handelt es sich um eine Steuer, die von der Stadt- oder Gemeindeverwaltung erhoben wird, sobald die Übertragung einer Immobilie erfolgt, unabhängig davon, aus welchem Grund die Übertragung vorgenommen wird. Zur Berechnung der Steuer stellt die entsprechende Gemeindeverwaltung anhand des Katasterwerts des Grundstücksbodens eine Berechnung an, bei der verschiedene Faktoren ins Gewicht fallen, wie z. B. die Zeit, während der das Grundeigentum im Besitz des Übertragenden gewesen ist, sowie verschiedene Koeffizienten und prozentuale Anteile, die die Gemeindeverwaltung in ihren Gemeindeverordnungen festlegt. Dies bedeutet, dass es nicht eine einzige Tabelle oder ein einzelnes Gesetz gibt, anhand derer der Steuerbetrag ermittelt wird, sondern dass von Fall zu Fall und von Gemeinde zu Gemeinde individuell berechnet wird, wie hoch der zum Zeitpunkt der Veräußerung fällig werdende Steuerbetrag sein wird. Zahlungspflichtig ist in im Falle eines Verkaufs der Verkäufer der Immobilie.

Die Wertzuwachssteuer hatte bis vor ca. zehn Jahren eher symbolischen Charakter, aber durch die ständig steigenden, von den Gemeinden festgelegten Katasterwerte kam es dazu, dass in vielen Fällen die zu zahlende Wertzuwachssteuer höher war als die eigentliche Grunderwerbsteuer.

  • Erbschaften
  1. a) Erbschaftsteuer

Es kommt relativ häufig vor, dass Fachleute ihre potenziellen Kunden mit Katastrophenmeldungen über die angeblich zu zahlenden horrenden Summen verschrecken, die ihre Nachkommen für die Erbschaftssteuer zu zahlen haben, wenn sie plötzlich Erben eines Vermögens in Spanien werden. Nicht wenige dieser Immobilieneigentümer haben sich dadurch dazu verleiten lassen, Handelsgesellschaften, Stiftungen usw. zu gründen, um dort ihre Vermögen zu “verstecken”, d. h. völlig überzogene und meistens auch völlig überflüssige Maßnahmen zu ergreifen, um diese Steuer zu umgehen.

Bei der Berechnung der Steuer, die auf die Erben des Grundbesitzers zukommen werden, sind verschiedene Faktoren ausschlaggebend: die Lage der Immobilie, ihr realer Wert bei der Steuerbehörde, die persönliche Situation des Erblassers und des Erben, die mögliche Verwandtschaftsbeziehung und der Verwandtschaftsgrad zwischen beiden, die Anzahl der Erben, die mögliche Anwendung von Vergünstigungen usw. Erst wenn alle diese Faktoren berücksichtigt sind und die Steuer tatsächlich sehr hoch ausfällt, kann man nach komplizierteren Verfahren suchen, um, immer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, größere Einsparungen bei der Zahlung dieser Steuer zu erreichen.

Eine entscheidende Rolle spielt bei der Erhebung der Erbschaftssteuer auch die Höhe des Vermögens, das der Erbe vor dem Erhalt der Erbschaft besitzt, sowie der Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erben und dem Erblasser. Nur in den Fällen, wo keine Verwandtschaftsbeziehung zwischen den beiden besteht, kann es passieren, dass sich die Höhe der Erbschaftssteuer verdoppelt.

  1. b) Wertzuwachssteuer
  • Schenkungen
  1. a) Schenkungsteuer
  1. b) Wertzuwachssteuer

Bei Schenkungen von spanischen Immobilien an in Spanien nicht ansässige Personen kann mittlerweile der Steuerpflichtige (der Beschenkte) das für ihn günstigere Gesetz wählen zwischen dem spanischen staatlichen Schenkungssteuergesetz und dem Schenkungssteuergesetz der jeweiligen Autonomen Region, in der sich die Immobilie befindet.

Im Falle einer Schenkung wird die Wertzuwachssteuer ebenfalls erhoben.

  • Darlehenshypotheken

Diese unterliegen wiederum der Zuständigkeit der Autonomen Regionen, und ihre Höhe liegt in der Regel zwischen 0,5 und 1 Prozent. In einigen Fällen sind Darlehenshypothekenverträge allerdings steuerfrei.

2. Erstellung und Vorlage aller Arten von Steuererklärungen 

3. Vertretung vor allen spanischen Behörden 

4. Prozessführung bei sämtlichen Gerichten und Finanzämtern gegen die spanischen Finanzbehörden