Profitieren Erben und Beschenkte in Deutschland davon?
I. Einführung
Das spanische Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz ist durch das Gesetz 26/2014 geändert worden. Die Änderung ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.
Die Änderung des spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes bezweckt, der diskriminierenden Behandlung der in Spanien nicht ansässigen Erben/Beschenkten ein Ende zu bereiten. Die Gesetzesänderung beruht auf dem EuGH-Urteil vom 3. September 2014 gegen das Königreich Spanien wegen diskriminierender Schenkungs- und Erbschaftssteuer.
Was ändert die Gesetzesänderung in Sachen Erbschafts- und Schenkungssteuer für nicht in Spanien ansässige Erben und Beschenkte?
Vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen galten für nicht in Spanien ansässige Steuerzahler in Sachen Erbschafts- und Schenkungssteuer die Regelungen des spanischen staatlichen Gesetzes, während in Spanien ansässige Erben und Beschenkte die Erbschafts- und Schenkungssteuergesetze der jeweiligen Autonomen Regionen Spaniens in Anspruch nehmen durften. Die Erbschafts- und Schenkungssteuergesetze der Autonomen Regionen Spaniens beinhalten in der Regel für den Erben bzw. für den Beschenkten günstigere Regelungen als das staatliche Gesetz (zum Beispiel höhere Freibeträge).
Die Änderung des spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes ermöglicht für nicht in Spanien ansässige Erben und Beschenkte die Anwendung der Regelungen der Autonomen Regionen Spaniens in Sachen Erbschafts- und Schenkungssteuer.
II. Welche Fälle berücksichtigt das geänderte spanische Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz?
1. Erbschaften, Vermächtnisse oder sonstiger Erwerb vom Vermögen von Todes wegen
a) Erwerb von Gütern und Rechten aufgrund von Erbschaft, Vermächtnis oder jedweden anderen erbrechtlichen Titels, wenn der Erblasser in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR als Spanien ansässig war: die nicht in Spanien ansässigen Erben dürfen die Regelungen der Autonomen Region anwenden, in der sich die Güter und Rechte mit dem höchsten Nachlasswert befinden.
b) Erwerb von Gütern und Rechten aufgrund von Erbschaft, Vermächtnis oder jedweden anderen erbrechtlichen Titels, wenn der Erblasser in Spanien ansässig war, und die Erben nicht in Spanien sondern in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR ansässig sind: die Erben dürfen die Regelungen der Autonomen Region anwenden, in der der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalles ansässig war.
2. Immobilienschenkung oder sonstige unentgeltliche Übergabe einer Immobilie unter Lebenden:
a) Befindet sich die Immobilie in Spanien und ist der Beschenkte nicht in Spanien aber in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR ansässig, darf dieser die Regelungen jener Autonomen Region anwenden, in der sich die Immobilie befindet.
b) Befindet sich die Immobilie in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR, darf ein in Spanien ansässiger Beschenkter die Regelungen der Autonomen Region anwenden, in der der Beschenkte ansässig ist.
3. Schenkung oder sonstige unentgeltliche Übergabe von beweglichen Gütern unter Lebenden
Schenkung oder sonstige unentgeltliche Übergabe von beweglichen Gütern unter Lebenden: Befinden sich die Güter in Spanien und ist der Beschenkte nicht in Spanien aber in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR ansässig, können die Regelungen der Autonomen Region Spaniens angewendet werden, in der sich die beweglichen Güter die höchste Anzahl an Tagen in den unmittelbar letzten fünf Jahren befunden haben.
III. Wie entscheidet sich, in welcher Autonomen Region Spaniens die in Spanien ansässigen Personen leben?
Das Gesetz besagt, dass die in Spanien ansässigen Personen in der Autonomen Region ansässig sind, in der sie die meiste Zeit in den letzten fünf Jahren vor dem Entstehen des Steueranspruchs verbracht haben.
Nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung eröffnet sich für die durch die alte Fassung des Gesetzes diskriminierten Erben, Vermächtnisnehmer und Beschenkten die Möglichkeit, zu viel bezahlte Erbschafts- und Schenkungssteuer vom spanischen Finanzamt zurückzuverlangen.
IV. Empfehlenswertes Vorgehen für Erben und Beschenkte, die in der Vergangenheit aufgrund der diskriminierenden aufgehobenen Regelungen eine zu hohe Steuer bezahlt haben
Folgendes ist zu beachten:
- Solche Rückforderungen unterliegen prinzipiell einer Verjährungsfrist von vier Jahren. Wann die vierjährige Frist beginnt, hängt von den Umständen des konkreten Falles ab, normalerweise aber beginnt die Frist nach der Zahlung der fraglichen Steuersumme an den Staat.
- Sollte eine Verjährung eingetreten sein, könnte die Rückforderung auf der Grundlage der Haftung des spanischen Staates gestellt werden, wobei hier die Verjährung binnen eines Jahres ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung eintritt, also am 1. Januar 2016.
- Sollte der geerbte oder geschenkte Gegenstand unter seinem tatsächlichen Wert für das Finanzamt bewertet worden sein, lohnt es sich vielleicht nicht, eine Rückerstattung der zu viel bezahlten Steuer zu beantragen. Warum? Das Finanzamt könnte als Reaktion den Wert der Erbschaft oder der Schenkung aus eigener Initiative überprüfen, um auf diesem Wege eine geringere oder gar keine Rückerstattung veranlassen zu müssen, wenn nicht sogar, um nachträglich mehr Geld von dem Steuerpflichtigen zu verlangen (zzgl. Verzugszuschläge und Verspätungszinsen).
- Die konkreten Gesetze in Sachen Erbschafts- und Schenkungssteuer der jeweiligen Autonomen Regionen sollten genauestens überprüft werden, denn viele dieser Gesetze beinhalten günstigere Regelungen als das staatliche spanische Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, aber die Bedingungen für ihre Anwendung selbst für dort ansässige Steuerpflichtige in manchen Fällen schwer zu erfüllen sind.