Pilar Sagués Espuny | Advocat Abodago

RECHTSANWÄLTIN FÜR SPANISCHES UND INTERNATIONALES RECHT


Spanisches Mietrecht: Wichtige Änderungen durch das spanische Gesetz Nr. 4 vom 4. Juni 2013

Das spanische Gesetz Nr. 4 vom 4. Juni 2013 bringt einige Vorteile für die Vermieter von Wohnungen in Spanien, deren Vertragsfreiheit vom Gesetz her bislang ziemlich eingeschränkt war.

Bis 5. Juni 2013 unterlag die Vermietung von Wohnungen einer Vertragsmindestdauer von fünf Jahren.

Das neue Gesetz reduziert die Vertragsmindestdauer auf drei Jahre. Sollte der Vermieter nach einem Jahr ab Vertragsbeginn die Wohnung für sich oder für eigene Familienmitglieder als ständigen Wohnsitz benötigen, muss der Mieter dem Vermieter die Wohnung zurückgeben.

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Klage der Europäischen Kommission gegen Spanien wegen Verstoß gegen die Artikel 21 und 63 sowie die Artikel 28 und 40 des EWR-Abkommens, eingereicht am 7. März 2012

In der Klage beantragt die Europäische Kommission festzustellen, dass Spanien gegen die genannten Artikel dadurch verstoßen hat, dass es in der steuerlichen Behandlung von Schenkungen und Erbschaften Unterschiede zwischen in Spanien ansässigen und nicht in Spanien ansässigen Erben und Beschenkten, zwischen in Spanien ansässigen und nicht in Spanien ansässigen Erblassern sowie zwischen Schenkungen und ähnlichen Verfügungen über in Spanien und außerhalb Spaniens belegenes unbewegliches Vermögen eingeführt hat.

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Müssen wir doch vor der spanischen Erbschaft- und anderen spanischen Steuern Angst haben?

Im Juli 2001 veröffentlichte die Frankfurter Allgemeine Zeitung meinen Artikel „Keine Angst vor der Erbschaftsteuer“, in dem ich die Gründe erläuterte, warum sich deutsche Immobilienbesitzer in Spanien vor der dortigen Erbschaftsteuer nicht fürchten mussten. Heute muss ich einen ganz anderen Artikel schreiben.

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Was ist die Wertzuwachssteuer?

Die Wertzuwachsteuer ist eine Gemeindesteuer, die fällig wird, wenn eine Immobilie aus welchem Grund auch immer den Eigentümer wechselt. Die Wertzuwachsteuer (umgangssprachlich „plusvalía“ genannt) berechnet sich aus dem Katasterwert des Bodens, nicht des Baus der Immobilie. Auf den Bodenwert zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks werden für jedes Eigentumsjahr zwischen zwei und drei Prozent Wertzuwachs berechnet. Bei einem über zehn Jahre anhaltenden Besitz geht also die Gemeinde davon aus, dass der Boden einen Wertzuwachs zwischen 20 und 30 Prozent erfahren hat.

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